Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg (SPIELBANKGESETZ- SpielbG)
Der Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG erhielt gemäß Glücksspielgesetz des Landes Brandenburg die Erlaubnis zum Betreiben der Spielbanken.
STRAFGESETZBUCH (StGB)
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG hat die TÜV Rheinland InterTraffic GmbH beauftragt, den Stand der Umsetzung des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Zulässigkeit der Verarbeitung und den Schutz dieser Daten.
Im Ergebnis dieser Erhebung wurde die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Prozesse bei der Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KGzertifiziert.
Das ausgestellte Zertifikat ist bis 31.12.2010 gültig.
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