
Die Spielbank „Joker’s Place“ wurde am 30. Mai 1998 in Cottbus eröffnet. Die Spielbank befindet sich in dem Gebäude der ehemaligen Staatsbank des Landes – im „Haus des Geldes“ mitten im Zentrum der Stadt. In unmittelbarer Nähe befindet sich der Spremberger Turm – das Wahrzeichen der Stadt in der Niederlausitz.
Mit einem Investitionsvolumen von 1,94 Millionen Euro wurde dieses Gebäude im Stil der Gründerzeit – durch mehrere Umbauten inzwischen auf eine moderne Sachlichkeit verändert – restauriert und umgebaut.
Die Gäste können heute, wenn sie volljährig sind, ihr Glück an den neuesten Glücksspiel-Automaten versuchen. Mit einem modernen Kamera- und Automatenüberwachungssystem wird für einen sicheren und ordnungsgemäßen Spielablauf gesorgt.
Die Gäste können sich aber auch ein paar entspannende Momente in der Bar der Spielbank gönnen. Joker's Bar befindet sich in eigener Bewirtschaftung und hält für die Gäste köstliche Snacks sowie eine große Auswahl an Getränken bereit.
Geleitet wird die Spielbank von Herrn Thomas Steuer. Dabei unterstützen ihn tatkräftig 24 freundliche und serviceorientierte Mitarbeiter.
Sonntag-Mittwoch: von 14.00 bis 02.00 Uhr
Donnerstag - Samstag: von 14.00 bis 03.00 Uhr
Achtung:
Ab dem 06. April 2010 vorübergehend von Mo.-Fr. ab 17:00 Uhr geöffnet.
Sa. - So. ab 14:00 Uhr!
Täglich außer Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, Heiligabend und 1. Weihnachtsfeiertag.
Der Eintritt ist frei.
Ausweispflicht: Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass für den Abgleich mit der Sperrdatei mit.
Mindestalter: 18 Jahre!
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

In der Spielbank Cottbus steht ein gesetzeskonformer Nebenraum für Raucher mit Spielangebot zur Verfügung.
Im Automatenspiel sind uns Gäste mit Jeans genauso willkommen wie Gäste mit Anzug und Krawatte.
Für viele Gäste ist der Besuch einer Spielbank ein besonderes Ereignis. Wir möchten Sie daher bitten, uns in gepflegter Kleidung zu besuchen.
Direkt von der Spielbank befinden sich einige Parkplätze, die von der Karl-Liebknechtstraße aus zu erreichen sind.

Straße der Jugend 117-119
03046 Cottbus – Mitte
Tel.: 0355 - 3 81 86 25
Fax: 0355 - 3 81 86 26
Email: info@no-spam.bbsb.de oder über das Kontaktformular
Web: www.spielbank-cottbus.de
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg (SPIELBANKGESETZ- SpielbG)
Der Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG erhielt gemäß Glücksspielgesetz des Landes Brandenburg die Erlaubnis zum Betreiben der Spielbanken.
STRAFGESETZBUCH (StGB)
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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